Nutzungsdauer der Hallenheizung

Die Investition in eine Modernisierung der Hallenheizung ist aus energetischer Sicht durchaus sinnvoll. Durch den Einbau einer zeitgemäßen Heizungsanlage lassen sich Heizkosten von einem Drittel und mehr einsparen, sodass sich die Kosten schnell amortisieren. Zudem lässt sich der finanzielle Aufwand weiter reduzieren, da Sie die Ausgaben über mehrere Jahre hinweg steuerlich geltend machen können. Wichtig sind hierfür die Angaben in den Afa-Tabellen, welche die durchschnittliche Nutzungsdauer festlegen.

Abschreibung nach AfA – durchschnittliche Nutzungsdauer


Die Afa-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter legt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter fest, die keiner branchenspezifischen Nutzung unterliegen. Sie gilt für alle Güter, die nach de 31. Dezember 2000 angeschafft wurden.

Dabei bemisst sich die Abschreibungsdauer nach der üblichen Nutzungsdauer. Diese ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen, die Afa-Tabelle dient hierfür als Hilfsmittel. Wenngleich die Tabellen keine verbindliche Rechtsnorm darstellen, so werden die dort vermerkten Abschreibungssätze auch in Rechtsprechung, Verwaltung und der Wirtschaft anerkannt.
Im Heizungs- und Lüftungsbereich gelten beispielsweise die folgenden Angaben zur Nutzungsdauer:

  • mobile Heizgeräte: 9 Jahre
  • mobile Kaltluftgebläse: 11 Jahre
  • mobile Klimageräte: 11 Jahre
  • Kraft-Wärmekopplungsanlagen: 10 Jahre
  • Lüftungsanlage: 14 Jahre
  • Deckenheizlüfter: 8 Jahre
  • Elektroheizung: 9 Jahre
  • Keramikwandflächenheizung: 9 Jahre
  • mobiles Gasgebläse: 5 Jahre
  • Wärmespeicheranlage: 14 Jahre
  • bewegliche Wärmestrahler: 5 Jahre
  • unbewegliche Wärmestrahler: 10 Jahre
  • Infrarotheizung: 10 Jahre
  • Gasbrenner: 16 Jahre
  • Gasbrennwertheizung: 16 Jahre
  • Fußbodenheizung: 50 Jahre
  • Gasgebläse: 5 Jahre
  • Gasheizungsanlage: 16 Jahre
  • Heizkörper: 50 Jahre
  • Photovoltaikanlage: 20 Jahre
  • Solarkollektoren für Heizung und Brauchwasser: 10 Jahre

Die Investitionskosten steuerlich geltend machen

Die Abschreibungsdauer der Hallenheizung hängt entsprechend der AfA-Tabelle maßgeblich von der Wahl der Heizung ab. Teilweise kann der Einbau einer Heizungsanlage auch mit unterschiedlichen Angaben zur Nutzungsdauer zusammenhängen – etwa, wenn der Brennkessel anders bemessen wird als die Rohrleitungen. In jedem Fall ist vor der ersten Abschreibung eine Ermittlung der Nutzungsdauer von jedem Anlagegut erforderlich.

Auch ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Heizungsanlage um eine Modernisierung handelt, oder diese im Zuge der Errichtung der Halle eingebaut wurde. Bei einem Neubau zählt die Heizungsanlage zum Herstellungsaufwand, der sich jährlich in der Regel mit 2 % abschreiben lässt. Bei einer Reparatur oder Modernisierung einer bestehenden Heizungsanlage hingegen gelten die Kosten als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten.

In der Praxis kommt es allerdings immer wieder zu Diskussionen mit den Finanzbehörden, die eine Modernisierung kurz nach dem Erwerb einer Bestandimmobilie schnell als anschaffungsnahe Herstellungskosten umdeuten. Um letztlich das Optimum unter Berücksichtigung der Betriebseinnahmen zu erreichen, ist die Konsultation eines Steuerberaters meist unerlässlich.

 

Die Modernisierung der Hallenheizung – das ist zu beachten

Das Maß aller Dinge bei allen Gebäuden, die mittels Energieeinsatzes und Heizungs-, Kühlungs- oder Lüftungsanlagen beheizt oder gekühlt werden, ist seit August 2020 das Gebäudeenergiegesetzt GEG. Dieses hat die bis dato geltende Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbaren-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG zu einem Gesetz zusammengefasst.

Zunächst gilt das GEG für alle Neubauten. Bei Sanierungen kommt es dann zum Tragen, wenn relevante Veränderungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Der Einbau einer neuen Heizungsanlage fällt damit nicht zwangsläufig unter die Regularien des GEG.

Ausgenommen sind zudem besondere Hallentypen wie beispielsweise Stallhallen, großflächig und lang offenstehende Betriebsgebäude sowie handwerkliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Gebäude, deren Raumtemperatur bei weniger als 12°C liegt oder die jährlich weniger als vier Monate beheizt werden.

Als praktisch erweist sich zudem, dass bei einem Einsatz dezentraler Strahlungsheizungen in Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 4 Metern Deckenhöhe das Erfordernis entfällt, einen Anteil der Heizenergie aus erneuerbaren Energien gewinnen zu müssen.

Strahlungsheizungen mit langer Nutzungsdauer

Moderne Infrarotheizungen überzeugen durch eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 10 Jahren. Sie gelten als absolut wartungsarm, zudem amortisiert sich die Investition durch die Ersparnis bei den Energiekosten schnell. Schließlich sind die Anschaffungskosten einer dezentralen Hallenheizung deutlich geringer als bei einem zentralen System – nicht zuletzt aufgrund der unkomplizierten Montage, die keinerlei bauliche Veränderungen erfordert.

Bereits der Austausch einer veralteten Heizungsanlage kann zu rund 30 Prozent Energieeinsparungen führen. Im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung der Gebäudehülle sind Raten von bis zu 90 Prozent möglich.

Ein Vorteil einer Deckenstrahlheizung ist dabei, dass Sie während der kompletten Nutzungsdauer der Hallenheizung flexibel bleiben. Die Montage an der Decke gestattet auch bei einer Veränderung der Raumnutzung eine flexible Anpassung an die Gegebenheiten oder gestattet bei Bedarf zudem eine Einspeisung erneuerbarer Energien.

Beratung zur optimalen Hallenheizung einholen

Um bei geringem Investitionsaufwand eine schnelle Amortisation zu erzielen, ist die Abstimmung zwischen Gebäudehülle, Nutzungsart und Wahl der Heizung unerlässlich. So lohnt sich die Anschaffung einer Strahlungsheizung vor allem bei hohen Decken, Räumen mit unterschiedlichen Nutzungsarten und Temperaturzonen, bei hohen Luftwechselraten und der zeitweisen Nutzung von Hallen aus. Nutzen Sie die Beratung durch unsere Expert:innen, um die optimale Heizungsanlage für Ihre Halle zu ermitteln.