Das Gebäude-Energiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst die bisher geltende Energieeinsparungsverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab und vereint seitdem deren Inhalte in einem Gesetz. Es wurde im Rahmen des "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" vom Deutschen Bundestag beschlossen.
Was beinhaltet das GEG?
Das GEG gilt für alle beheizten und klimatisierten Gebäude, sodass sich die meisten Vorgaben auf Heizungstechnik und Wärmedämmung beziehen. Mit der Gültigkeit ab dem 01. November 2020 sind einige Mindestanforderungen gleichgeblieben, andere wurden hingegen herauf- oder auch heruntergestuft – mit dem Ziel, die Treibhausemissionen in Deutschland weiter zu reduzieren und die Klimaschutzziele bis 2030 zu erreichen.
Die meisten Angaben des GEG beziehen sich auf die Wärmdämmstandards und die Heizungstechnik von Gebäuden. Zur Ermittlung des Energiehaushaltes eines Gebäudes werden dafür Raumheizung und -kühlung, Warmwassererzeugung, Betrieb von Lüftungsanlagen und auch der Strom der dafür benötigten Geräte berücksichtigt. Weitere Vorgaben finden sich zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken, vorhandene Klimatechnik und den Hitzeschutz im Sommer.
Teil I: Allgemeiner Teil
Im ersten Teil des GEG, der die Paragrafen 1-9 beinhaltet, finden sich grundsätzliche Aussagen zu
- Zweck und Zielen des GEG
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Wirtschaftlichkeitsgebot
- Vorbildfunktion für die öffentliche Hand
- Verordnungsermächtigungen für die Heizkostenverordnung
- eine neue Verordnungsermächtigung für den Erlass von Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte
- Regelungen zur Technik und den Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des GEG
- Klausel zur Fortschreibung der Anforderungen
Teil II: Anforderungen des GEG bei Neubauten
Das Ziel des Teils ist es, die Auswirkungen des Energiebedarfs im Neubau auf die Umwelt zu reduzieren. Der zweite Teil des GEG besteht aus vier Abschnitten:
- 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil - §§10-14
Grundpflichten bei der Errichtung neuer Gebäude wie z. B. dem Niedrigstenergie-Gebäudestandard - 2. Abschnitt: Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - §§15-17 für Wohngebäude, §§18-19 für Nicht-Wohngebäude
- 3. Abschnitt: Berechnungsgrundlagen und -verfahren - §§20-33
Definition der Berechnungsverfahren und anzunehmenden Randbedingungen, z. B. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien - 4. Abschnitt: Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtende Gebäude - §§34-45
Regelungen zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien, Nutzungsoptionen und mögliche Ersatzmaßnahmen
Teil III: Anforderungen des GEG im Bestand
Grundsätzlich ergeben sich bei Bestandsgebäuden einige Nachrüst- und Austauschpflichten für Eigentümer:innen sowie weitere Anforderungen, die gegeben sind, wenn ein Gebäude ohnehin modernisiert wird.
- 1. Abschnitt: Anforderungen an bestehende Gebäude - §§46-51
Arten von Anforderungen an Effizienzmaßnahmen bei bestehenden Gebäuden, wie z. B., dass die energetische Qualität nicht verschlechtert werden darf, die oberste Geschossdecke gedämmt werden muss und die Einhaltung von Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Veränderung von Außenbauteilen - 2. Abschnitt: Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden - §§52-56
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gemäß der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Teil IV: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
In diesem Teil sind vor allem die Anforderungen der bisher gültigen EnEV subsummiert.
- 1. Abschnitt: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen - §§57-60
im Wesentlichen Fortführung von §11 EnEV - 2. Abschnitt: Einbau und Ersatz - §§61-73
Unterabschnitte:- Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen - §§61-64
- Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik - §§65-68
- Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen - §§69 und 70
Fortführung und Erweiterung der anlagentechnischen Nachrüstungsvorschriften des § 10 EnEV - §§71-73
- 3. Abschnitt: Energetische Inspektion von Klimaanlagen
im Wesentlichen Fortführung von §12 EnEV
Teil V: Energieausweise
In den §§ 79-88 erfolgt erneut eine Fortschreibung des EnEV mit Regelungen zu Energieausweisen und Immobilienanzeigen. Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung gilt hiernach nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler.
Teil VI: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme und Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
In diesem Teil enthalten sind die Regelungen des EEWärmeG zu Förderprogrammen im GEG einschließlich der Abgrenzung von geforderten und geförderten Maßnahmen.
Teil VII: Vollzug
Enthalten sind in diesem Teil mit dem Paragrafen 92-103 Vorschriften zur Erfüllungserklärung, zu privaten Nachweisen, zu Befreiungen, zum Kontrollsystem und zur Innovationsklausel.
Teil VIII: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
In diesem Teil sind besondere Vorschriften und Anforderungen für spezielle Gebäude wie Denkmäler, kleine Gebäude vermerkt und Bußgeldvorschriften festgehalten. Gegenstand des Kapitels ist außerdem der neue Ansatz zur Wärmeversorgung im Quartier.
Teil IX: Übergangsvorschriften
In einigen Fällen kommt während einer Übergangsphase noch früher geltendes Recht zur Anwendung. Diese Vorschriften sowie die Wahrnehmung der Aufgaben durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sind in diesem Teil des GEG geregelt.
Weitere Änderung zum 01. Januar 2023
Am 01. Januar 2023 wird eine weitere Änderung des GEG in Kraft treten, wonach der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf im Neubau von 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent sinkt. Dies wurde am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieser EH55-Standard stellt einen Zwischenstandard für den Neubau auf dem Weg zu einem EH40-Standard dar, der ab dem 01. Januar 2025 gültig ist. Weitere Änderungen, die ab 2023 gültig sind:
- Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude.
- Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen
- Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG
- Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus
- Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen
Fördermittel für energetische Sanierungen und Modernisierungen
Der Austausch veralteter Heizungs- und Klimaanlagen wird von staatlicher Seite durch verschiedene Förderprogramme finanziell unterstützt und bezuschusst. Das gilt allerdings nur so lange die Modernisierung und Sanierung auf freiwilliger Basis erfolgt. Wer wartet, bis der Heizungstausch gesetzlich vorgeschrieben ist, profitiert nicht mehr von Fördermitteln. Planen Sie die Erneuerung Ihrer Heizungsanlage, überprüfen Fachpersonen gerne, ob die GEG-Anforderungen bei der Modernisierung erfüllt sind und entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein zukunftsorientiertes und bedarfsgerechtes Konzept.
Zum Weiterlesen
GEG 2020: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GEG.pdf
Die Teile der GEG-Novelle 2023: https://geg-info.de/geg_novelle_2023/index.htm